Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Es gilt österreichisches Recht.
25. Juli 2026 · Fassung für die Erprobungsphase
Entwurf — noch nicht anwaltlich geprüft
Ein sorgfältig ausgearbeiteter Arbeitsentwurf. Für konkrete Vorhaben gelten bis zur anwaltlichen Freigabe die im jeweiligen Angebot vereinbarten Bedingungen.
§ 1 Geltung
(1) Diese Bedingungen gelten für Verträge zwischen VI4 Bernhard Reiter („Anbieter“) und dem Auftraggeber über die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung individueller Software.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Ein Verbrauchergeschäft nach dem KSchG liegt nicht vor. Der Zugang setzt die Angabe einer gültigen UID-Nummer voraus.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Anbieters.
§ 2 Erprobungsphase
(1) Die Leistung befindet sich in einer frühen Phase. Der Auftraggeber nimmt als Erprobungskunde teil und weiß das.
(2) Er erhält dafür Vorzugskonditionen und akzeptiert im Gegenzug, dass sich der Funktionsumfang ändern kann, dass Störungen häufiger auftreten können als bei eingeführten Produkten und dass Rückmeldungen erwünscht sind.
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, ihm bekannte Mängel und Einschränkungen von sich aus offenzulegen, statt sie zu verschweigen.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Der Anbieter erstellt eine Anwendung nach der gemeinsam festgelegten Leistungsbeschreibung. Leistungsbeschreibung im Sinne dieser Bedingungen ist der schriftliche Entwicklungsplan nach § 7 Abs. 1.
(2) Zur Erstellung werden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt. Deren Ergebnisse können Fehler enthalten; der Anbieter prüft sie vor Auslieferung und verantwortet sie wie eigene Arbeit.
(3) Ist Betrieb und Instandhaltung vereinbart, umfasst dies Überwachung, Sicherheitsaktualisierungen, Pflege der eingesetzten Bausteine und Störungsbehebung.
(4) Angaben auf der Website und in Unterlagen sind Beschreibungen und keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich als Zusage formuliert sind. Im Übrigen ist die Leistungsbeschreibung verbindlich.
§ 4 Infrastruktur des Auftraggebers
(1) Die Anwendung entsteht und läuft in der Infrastruktur des Auftraggebers: eigenes Quellcode-Repository, eigene Datenbank, eigener Zugang zu KI-Diensten.
(2) Die Verträge mit diesen Anbietern schließt der Auftraggeber im eigenen Namen. Die laufenden Kosten trägt er unmittelbar; sie sind im Entgelt nach § 7 nicht enthalten.
(3) Für Verfügbarkeit, Preise und Bedingungen dieser Drittanbieter haftet der Anbieter nicht.
§ 5 Mitwirkung
(1) Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig bereit und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.
(2) Er verantwortet die Rechtmäßigkeit der von ihm eingebrachten Inhalte und Daten.
(3) Verzögerungen aus unterlassener Mitwirkung verlängern Termine angemessen; Mehraufwand kann nach Aufwand verrechnet werden.
§ 6 Inbetriebnahme und Abnahme
(1) Maßgeblicher Zeitpunkt ist die erste Inbetriebnahme — der Moment, in dem die Anwendung beim Auftraggeber produktiv erreichbar ist.
(2) Der Auftraggeber prüft die Anwendung binnen 14 Tagen gegen die Leistungsbeschreibung. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn er nicht binnen dieser Frist wesentliche Mängel schriftlich rügt. Ein produktiver Einsatz während der Frist steht der Prüfung nicht entgegen; er gilt erst nach Ablauf der Frist als Abnahme.
(3) Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
§ 7 Entgelt und Zahlung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgende Staffelung:
- 500 € bei Beginn, für den Entwicklungsplan
- 1.500 € vor der Inbetriebnahme, für Aufbau und Livegang
- 2.000 € auf Wunsch, für das Nachweispaket nach § 8
(2) Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über.
(3) Der Betrag für den Entwicklungsplan ist mit dessen Übergabe verdient, auch wenn der Auftraggeber das Vorhaben danach nicht fortsetzt. Der Plan verbleibt bei ihm.
(4) Entgelte für Betrieb und Instandhaltung werden monatlich im Voraus fällig.
(5) Zahlungsziel 14 Tage. Bei Verzug gelten die Zinsen nach § 456 UGB; nach Mahnung und angemessener Nachfrist kann der Anbieter die Leistung aussetzen. Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
§ 8 Rechte am Ergebnis
(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare Recht, die Anwendung und ihren Quellcode zu nutzen, zu ändern und weiterzuentwickeln — auch durch Dritte.
(2) Der Quellcode liegt von Beginn an im Repository des Auftraggebers. Eine gesonderte Herausgabe erübrigt sich; eine technische Abhängigkeit vom Anbieter besteht nicht.
(3) Vorbestehende Bausteine und Werkzeuge des Anbieters bleiben dessen Eigentum. Soweit sie einfließen, erhält der Auftraggeber daran ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht im Rahmen der Anwendung.
(4) Der Anbieter verwendet Inhalte und Daten des Auftraggebers nicht zum Training von KI-Modellen.
(5) Das Nachweispaket umfasst Testprotokolle, technische Dokumentation und Rückverfolgbarkeitsnachweise. Die Anwendung wird unabhängig davon nach ISO-27001-Grundsätzen erstellt; eine Zertifizierung der Software wird weder vorgenommen noch zugesagt.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Anwendung bei Abnahme der Leistungsbeschreibung entspricht. Die Frist beträgt zwölf Monate ab Abnahme.
(2) Für Änderungen, die nach der Inbetriebnahme im Rahmen von Betrieb und Instandhaltung erbracht werden, gilt Werkvertragsrecht nicht erneut: Diese Leistungen sind ein Dauerschuldverhältnis. Eine einzelne Änderung setzt keine neue zwölfmonatige Frist in Gang; maßgeblich bleibt die Frist nach Absatz 1.
(3) Mängel werden durch Verbesserung behoben. Schlägt die Verbesserung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 UGB bleibt unberührt.
(4) Keine Gewährleistung besteht für Mängel aus Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, unsachgemäßer Nutzung oder Störungen bei Diensten Dritter.
(5) Software kann nach dem Stand der Technik nicht fehlerfrei erstellt werden. Fehlerfreiheit und ununterbrochene Verfügbarkeit werden nicht zugesichert. Eine bestimmte Verfügbarkeit gilt nur, soweit sie schriftlich vereinbart ist.
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf das für das betroffene Vorhaben gezahlte Entgelt.
(3) Für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
(4) Für eine dem Risiko angemessene Datensicherung ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei Datenverlust haftet der Anbieter nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung zur Wiederherstellung angefallen wäre.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 11 Datenschutz
(1) Erhält der Anbieter Zugriff auf personenbezogene Daten in den Systemen des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Verantwortlicher bleibt der Auftraggeber.
(2) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung.
§ 12 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.
§ 13 Laufzeit und Beendigung
(1) Der Erstellungsvertrag endet mit Abnahme und vollständiger Zahlung.
(2) Betrieb und Instandhaltung sind monatlich zum Monatsende kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Endet die Instandhaltung, läuft die Anwendung unverändert weiter und verbleibt beim Auftraggeber. Der Anbieter weist vor Wirksamwerden schriftlich darauf hin, welche Leistungen entfallen — insbesondere Sicherheitsaktualisierungen und die Beobachtung der Rechtslage — und hält die Kenntnisnahme fest.
(4) Eine Datenherausgabe ist nicht erforderlich, da Quellcode und Daten beim Auftraggeber liegen. Der Anbieter gibt Zugänge zurück und löscht verbliebene Kopien, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz des Anbieters in 9904 Thurn sachlich zuständige Gericht.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Sorgfältig ausgearbeitet, ersetzt aber keine anwaltliche Prüfung. Vor der ersten Verwendung gegenüber Kunden ist eine Freigabe durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erforderlich.